Mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 12. Mai 2026 wurden eine Reihe von neuen Bestimmungen zur Lebendorganspende beschlossen. Ein Teil der Regelungen ist seit 1. Juni in Kraft, andere gelten aufgrund einer gesetzlichen Übergangsregelung jedoch erst am 1. Juni 2029, so etwa die Überkreuzlebendnierenspende oder die nicht gerichtete anonyme Spende.
Mit dem neuen Gesetz ist die Lebendspende nicht mehr nachrangig. Bis zum 31. Mai 2026 galt das sogenannte Subsidiaritätsprinzip: Eine Lebendorganspende war nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Organentnahme kein geeignetes Organ eines verstorbenen Spenders zur Verfügung stand. Diese Voraussetzung ist entfallen. Eine Lebendnierentransplantation kann damit als eigenständige Behandlungsoption geplant werden, ohne zuvor auf das Angebot einer postmortal gespendeten Niere warten zu müssen.
Das neue Gesetz zielt auch auf mehr Schutz und Begleitung für die potentiellen Lebendspender ab. So muss es vor jeder Organspende eine unabhängige psychosoziale Beratung und Evaludation geben. Weiterhin muss jedes Transplantationszentrum eine sogenannte Begleitperson bestellen, die Spender von den Vorgesprächen bis zur Nachsorge in Anspruch nehmen können.
